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Zefa AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen Zefa-Laborservice GmbH

1. Allgemeines und Geltungsbereich

a. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen und auch dann, wenn nicht jeweils besonders darauf Bezug genommen wird. Entgegenstehende oder von unseren Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

b. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

c. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 BGB.

2. Angebot – Angebotsunterlagen

a. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

b. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Ware nachkommen, mündliche Nebenabreden nur, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

c. Wir behalten uns geringfügige Abweichungen der Ware oder der Ausführung von den Angaben in unseren Katalogen oder Angeboten vor. Zusicherungen und zugesicherte Eigenschaften liegen nur dann vor, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Ansonsten sind Maße, Gewichts-, Leistungs-, Beschaffungsangaben etc. sowie Abbildungen und sonstige technische Angaben – auch solche in Katalogen, Schreiben, Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen – für uns unverbindlich.

3. Preise

a. Unsere Preise verstehen sich ab "ab Werk" Harthausen ausschließlich Verpackung, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Versand und Transport erfolgen auch bei Verwendung unserer eigenen Fahrzeuge immer Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware die Lieferstelle von ZEFA verlässt. Sonderfahrten und Frachtkosten, einschließlich des Treibstoffzuschlages (TSZ) gehen zu Lasten des Kunden.

b. Der Mindestauftragswert beträgt zurzeit 100,00 € netto. Bei Aufträgen unter diesem Wert berechnet ZEFA eine Abwicklungspauschale in Höhe von 25,00 € netto.

c. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.

d. Unsere Preise verstehen sich netto zuzüglich Mehrwertsteuer, die wir in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausweisen.

4. Zahlungsbedingungen

a. Zur Vermeidung von Fehlbuchungen und daraus resultierenden Fehlmahnungen sind wir darauf angewiesen, beim Zahlungseingang die betreffende Kunden- und Rechnungsnummer, das Rechnungsdatum und die einzelnen Rechnungsbeträge zu erfahren. Diese Daten finden sich auf allen unseren Rechnungen. Wenn der Zahler mit dem Rechnungsempfänger nicht identisch ist, muss bei der Zahlung außerdem angegeben werden, auf wessen Namen die betreffende Rechnung ausgestellt war. Bei Zahlungen, die ohne diese Angaben bei uns eingehen, übernehmen wir keine Gewähr für die richtige Verbuchung.

b. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis mit Erhalt der Rechnung bzw. der Ware zur Zahlung fällig. Rechnungen über erbrachte Dienstleistungen sind sofort und ohne Abzug fällig. Wir behalten uns insbesondere vor, Neukunden gegen Vorauskasse bzw. Nachnahme zu beliefern.

c. Ein Skontoabzug ist nur zulässig, wenn dies schriftlich vereinbart oder ausdrücklich auf der Rechnung vermerkt ist und wenn die vermerkte Frist eingehalten wird. Voraussetzung für jeden Skontoabzug ist die Regulierung aller anderen über 30 Tage alten Verbindlichkeiten des Kunden aus der Geschäftsbeziehung mit uns.

d. Schecks werden immer nur erfüllungshalber entgegengenommen. Spesen und Kosten sowie die Gefahr für die rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung gehen zu Lasten des Kunden.

e. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Können wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.

f. Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden sind wir - unbeschadet unserer weiteren Rechte - befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung fällig zu stellen.

g. Die Aufrechnung mit einer Forderung ist ausgeschlossen, sofern es sich nicht um eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung handelt. Wegen bestrittener Gegenforderungen steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu.

5. Lieferzeit Lieferverzug

a. Lieferzeitangaben sind für uns unverbindlich, sofern sie von uns nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.

b. Setzt uns der Kunde, nachdem wir bereits in Lieferverzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatz statt der Leistung kann der Kunde nur verlangen, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte sowie bei fahrlässig verursachten Körperschäden; im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt.

6. Teillieferungen Annahmeverzug

a. Mangels besonderer Vereinbarung können wir Teillieferungen erbringen.

b. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

7. Rücksendung von Waren

a. Eine Rücksendung von Waren bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.

b. Erklären wir uns bereit, neue Ware (sofern in unversehrten Originalverpackungen) zurückzunehmen, so sind wir berechtigt, die Gutschrift bzw. Rückzahlung des Kaufpreises um 20 % (mindestens 15 €) zu kürzen. Die Rücksendung erfolgt auf Gefahr und Kosten des Kunden. Bei Warenverpackungen, die nicht mehr original verschlossen sind, behalten wir uns außerdem die Berechnung von Analysenkosten vor.

c. Bei Produkten, die einer speziellen Lagerung unterworfen sind, z. B. unterhalb von Zimmertemperatur, sowie bei Produkten mit Verfalldatum ist die Rücknahme ausgeschlossen. Chemikalien zur Vernichtung zurückzunehmen, ist uns nach den gesetzlichen Vorschriften nicht möglich. Sonderanfertigungen aller Art und Sonderabfüllungen können nicht zur Gutschrift zurückgenommen werden.

d. Vorstehende Regelungen gelten nicht, soweit die Rücksendung auf einem anerkannten Mangel der Lieferung oder auf Verschulden des Lieferers beruht.

8. Verwendungszweck der Waren, Pflichten des Kunden, Haftung

a. Soweit wir bei bestimmten Produkten eine Lieferzusage von dem Verwendungszweck abhängig machen müssen, haftet der Kunde für alle etwaigen Nachteile, die uns aus unzutreffenden Angaben erwachsen. Bei Giften und anderen Stoffen, deren Verwendung nur im Rahmen gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften erfolgen darf, gilt die Bestellung des Kunden gleichzeitig als Erklärung, dass diese Stoffe für einen erlaubten Zweck im vorstehenden Sinne benutzt werden sollen. Für gewisse Produkte müssen wir vom Käufer eine Endverbleibserklärung verlangen, die die unerlaubte Anwendung der betreffenden Produkte bei Bezug oder Wiederverkauf ausschließt. Die Verbraucher unserer Waren sind gehalten, auf unsere Produkte die Laboratoriumsrichtlinien der Berufsgenossenschaft der Chemischen Industrie anzuwenden. Sie haben die gesetzlichen Vorschriften im Umgang mit den Stoffen zu beachten. Privatpersonen können nicht mit Chemikalien, Reagenzien und Reinigungsmitteln beliefert werden. Unsere Produkte sind für nur für Laborzwecke und Forschungszwecke bestimmt.

b. Angaben zur Verwendbarkeit der Waren sind keine Zusicherungen oder Garantien, einschlägig identifizierte Verwendungen nach der VO (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO) in der jeweiligen Fassung stellen weder eine Vereinbarung einer entsprechenden vertraglichen Beschaffenheit noch eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung dar.

c. Insbesondere vor der Verwendung für medizinische Zwecke, bei der Lebensmittel- oder Genussmittelverarbeitung, der Pflanzenanzucht u.ä. sind unsere Produkte auf ihre diesbezügliche spezifische Eignung vom Verwender zu überprüfen. Eine Haftung für diese Verwendung kann daher von uns nicht übernommen werden.

d. Beraten wir den Kunden in Wort, Schrift oder durch Versuche, so geschieht dies nach bestem Wissen, jedoch ohne Haftung für uns, und befreit den Kunden nicht von der eigenen Prüfung der gelieferten Ware auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Die Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der Ware erfolgt außerhalb unserer Kontrollmöglichkeiten und liegt daher ausschließlich im Verantwortungsbereich des Kunden.

9. Mängelgewährleistung

a. Die Gewährleistungsrechte unseres Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Beanstandete Waren dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht mehr verwendet werden. Auf unser Verlangen ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand an einen anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

b. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

c. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden gleich aus welchen Gründen ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.

d. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits beruhen. Sie gilt ferner insoweit nicht, als die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt auch dann nicht wenn eine von uns zugesicherte Eigenschaft nicht vorliegt.

e. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine „Kardinalspflicht“ verletzen, ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder für Körperschäden oder wegen Nichtvorliegens einer zugesicherten Eigenschaft gehaftet wird; im Übrigen ist die Haftung gemäß Abs.(4) ausgeschlossen.

f. Die Gewährleistungspflicht beträgt 12 Monate, gerechnet ab Ablieferung. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Eine Beweislastumkehr zu Lasten des Lieferanten findet nicht statt.

g. Die Verjährungsfrist im Falle des Lieferregresses nach §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

h. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferanten bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

10. Gesamthaftung

a. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in vorstehender Ziff. 9 vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.

b. Die Regelung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz. Gleiches gilt bei zu vertretender Unmöglichkeit. Sofern nicht die Haftungsbegrenzung gemäß Ziff. 9 Abs. 6 bei Ansprüchen aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB greift, ist unsere Haftung auf die Ersatzleistung der Versicherung begrenzt, soweit diese nicht oder nicht vollständig eintritt, sind wir bis zur Höhe der Deckungssumme zur Haftung verpflichtet.

c. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

11. Rücktritt des Bestellers

a. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Bestellers setzt bei Vorliegen eines Mangels der Kaufsache kein Verschulden des Lieferanten voraus. In allen anderen Fällen kann der Besteller nur bei Vorliegen einer vom Lieferanten zu vertretenden Pflichtverletzung zurücktreten.

12. Eigentumsvorbehalt

a. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

b. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

c. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

d. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung berechtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.

e. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

f. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

g. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

13. Kundenschutz

a. Kundenschutz kann nur ausnahmsweise für Einzelprodukte bei garantierten Abnahmemengen gewährt werden und bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

14. Verwendung von Kundendaten

a. Wir sind berechtigt, Kundendaten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes, zu speichern und unternehmensintern zu verarbeiten.

15. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

a. Erfüllungsort ist Harthausen, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

b. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitzgericht zu verklagen.

c. Es gilt deutsches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechtes.

Zefa-Laborservice GmbH, Harthausen
Stand: Oktober 2013